Umsatzsteuerpauschalierung ab 2022 nur noch bis zu 600.000 Euro Umsatz

Gewinngrenze für Investitionsabzugsbeträge soll auf 200.000 Euro steigen

Jahressteuergesetz: Umsatzsteuerpauschalierung ab 2022 nur noch bis zu 600.000 Euro Umsatz

Die Hebel für die einheitliche Gewinngrenze werden umgelegt.

Laut den Beratungen über das Jahressteuergesetz 2020 der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD soll es bei der Regelung bleiben, dass die Umsatzsteuerpauschalierung ab 1. Januar 2022 nur noch bis zu einer Umsatzgrenze von 600.000 Euro in Anspruch genommen werden darf. Diese Summe bezieht sich auf die Gesamtumsätze des Unternehmers, beinhaltet also beispielsweise auch Einnahmen aus Lohnunternehmerdienstleistungen und der Erzeugung von erneuerbarem Strom. Bundesweit dürfte diese Umsatzschwelle von rund 20.000 landwirtschaftlichen Betrieben überschritten werden, von denen nach Schätzung von Steuerexperten derzeit etwa jeder zweite nach Durchschnittsätzen versteuert. Gemäß der bisherigen Regelung können alle landwirtschaftlichen Betriebe für die von ihnen verkauften Produkte und erbrachten Dienstleistungen einen pauschalen Mehrwertsteuerbetrag in Rechnung stellen; dieser beträgt für die landwirtschaftlichen Umsätze 10,7 Prozent. Im Gegenzug dürfen die Landwirte allerdings keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Das Jahressteuergesetz soll diese Woche vom Bundestag beschlossen werden. Zu Redaktionsschluss lag das Ergebnis der Abstimmung noch nicht vor.

Die einheitliche Gewinngrenze, bis zu der landwirtschaftliche Betriebe Investitionsabzugsbeträge geltend machen können, soll auf 200.000 Euro angehoben werden. Darauf haben sich die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD bei den Beratungen über das Jahressteuergesetz 2020 geeinigt. Im Regierungsentwurf ist eine Gewinngrenze von 150.000 Euro vorgesehen.

Der agrarpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Albert Stegemann, zeigte sich erleichtert über die geplante zusätzliche steuerliche Entlastung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe bei der Ausgestaltung der Investitionsabzugsbeträge gemäß § 7g des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Mit der Anhebung der einheitlichen Gewinngrenze auf 200.000 Euro würden künftig mehr als 95 Prozent aller landwirtschaftlichen Betriebe den Investitionsabzugsbetrag für Anschaffungen nutzen können, erklärte der CDU-Politiker. Zudem komme es beim § 7g zu weiteren Modifikationen, die den Investitionsabzugsbetrag für landwirtschaftliche Betriebe praxisgerechter machten.

Die vorgesehene Umsatzgrenze für die Umsatzsteuerpauschalierung in Höhe von 600.000 Euro wertet Thies als klares Abgrenzungskriterium für die landwirtschaftliche Praxis. „Mit diesem Schritt wollen wir endlich einen jahrelangen Streit zwischen Deutschland und der EU-Kommission beenden“, betonte der Unionsabgeordnete. Den rechtlichen Vorgaben der Kommission werde damit entsprochen, eine Klage gegen Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit drohenden Rückforderungen rechtswidriger Beihilfen abgewendet. Das Inkrafttreten der Regelung zu Jahresbeginn 2022 gebe den Betrieben Planungssicherheit. Diese könnten bis dahin notwendige Anpassungen vornehmen.


Weitere Artikel zum Thema

weitere aktuelle Meldungen lesen