Wie geht die stressfreie Fahrt durch den Parcours der Paragrafen?

Verkehrsexperte Günter Heitmann schildert den aktuellen Diskussionsstand um die neue Maut und das Güterkraftverkehrsgesetz. Was sind die Konsequenzen für Landwirte, Lohnunternehmen, Maschinenringe und Landmaschinenhändler?

Güterkraftverkehrsgesetz: Wie geht die stressfreie Fahrt durch den Parcours der Paragrafen?

Der Unimog ist in der Regel als lof Zugmaschine zugelassen.

Seit Dezember 2018 gibt es das neue Mautgesetz und gleichzeitig dazu die geänderte Befreiungsvorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 7 Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Dies führt zu neuen Vorgaben und damit Fragen bei Beförderungen im land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Bereich.

Das GüKG § 2 Abs.1 Nr. 7 findet keine Anwendung für die in lof Betrieben übliche Beförderung von lof Bedarfsgütern oder lof Erzeugnissen:

a) für eigene Zwecke,

b) für andere Betriebe dieser Art,

aa) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder

bb) im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den regelmäßigen Standort des Kraftfahrzeugs, den Wohnsitz oder den Sitz des Halters im Sinne des § 6 Absatz 4 Nummer 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind,

c) mit lof Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h

Das Bundesfernstraßenmautgesetz beinhaltet gemäß § 1, Abs. 2, Satz 1 Nr. 6: Die Maut ist nicht zu entrichten bei der Verwendung von lof Fahrzeugen gemäß § 2 Abs. Nr. 7 des GüKG sowie den damit verbundenen Leerfahrten. Nachfolgend einige Erläuterungen dazu:

Lof Erzeugnisse und lof Bedarfsgüter müssen wie bisher im Rahmen der Befreiungsvorschrift des GüKG von lof Fahrzeugen in oder für lof Betriebe befördert werden. Produzierte lof Erzeugnisse sind z.B. Rüben, Kartoffeln, Getreide, Mais, Gras, Gemüse, Weintrauben, Baumstämme, Tiere oder Milch. Auch bearbeitete Produkte u.a. Häckselware (u.a. Mais), Pressgüter (u.a. Stroh), Mischgüter (u.a. Silage) oder Kleinstmengen in Behältnissen (u. a. bei Obst oder Gemüse) sind eingeschlossen.

Lof Bedarfsgüter sind u.a. Futtermittel, Dünger, Gülle, Gärprodukte, Pflanzenschutzmittel, Kraftstoffe, Schmiermittel, Ersatzteile oder lof Arbeitsgeräte.In Verbindung mit dem Traktor werden diese beispielsweise benötigt, um die lof Erzeugnisse zu produzieren (u.a. Aussaat, Pflege) und zu ernten (u.a. Gras mähen).

Allein im § 2 Nr. 7 GüKG ist nicht immer eine genaue Zuordnung der lof Fahrzeuge vorgegeben. Die entsprechenden Bauarten enthält die Fahrzeugzulassung VO (FZV). Sie sind in der mitzuführenden Zulassungsbescheinigung entsprechend definiert als:

■ Lof Zugmaschine, SN (Schlüsselnummer): 871000, 872000; 891000, 892000 (auch Unimog)

■ Lof Sattelzugmaschine, SN: 900 000

■ Zugmaschine, SN: 870 000, Fahrzeug mit verkürzter Ladefläche

■ Lkw, SN: 100300; Sattelzug ,SN: 880000

■ Sonderfahrzeug, SN: 189000

Der in der lof Branche landläufig bekannte Agrartruck ist in der FZV so nicht aufgeführt. Als Bauarten kennt man dieses Fahrzeug in der Regel als lof Zugmaschine oder lof Sattelzugmaschine. Äußerlich ist das Fahrzeug durchaus mit einem klassischen Sattelzug zu verwechseln. Schaut man genauer hin, sind u. a. ackertaugliche, grob profilierte Bereifungen angebaut. Andere zusätzliche Bauteile wie Hubwerkseinrichtung oder Zapfwelle sind eher bei der lof Zugmaschine möglich bzw. nachrüstbar wie auch beim Unimog. Landwirte dürfen die Zugmaschine mit verkürzter Ladefläche, den Lkw und Sattelzug für eigene lof Zwecke nutzen. Dies spiegelt den Einsatz als lof Fahrzeug wider und gilt dann als lof Verkehr im Sinne der StVO.

Gemäß § 2 Nr. 7 GüKG ergeben sich folgende Zuordnungen der lof Fahrzeuge:

Im Rahmen der eigenen Zwecke befördern der Landwirt selbst oder seine Mitarbeiter die eigenen lof Erzeugnisse und lof Bedarfsgüter. Es stehen ihm alle möglichen lof Fahrzeuge für den Transport zur Verfügung. Es gibt keine Begrenzung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) dieser lof Fahrzeuge, weil der lof Betrieb für sich selbst lof Bedarfsgüter oder seine eigenen lof Erzeugnisse transportiert. Dies sind lof Zugmaschinen, Zugmaschinen mit verkürzter Ladefläche – beides auch als Unimog möglich – und deren Anhänger. Es gibt auch lof Sonderfahrzeuge, die für den lof Zweck bestimmt sind. Die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung ist zu beachten. Der Landwirt darf auch einen klassischen Sattelzug, Lkw oder eben eine lof Sattelzugmaschine einsetzen. Diese lof Fahrzeuge sind allerdings nicht von der Kfz-Steuer befreit. Bei der Beförderung ist dann ein Begleitpapier – u. a. Lieferschein – mitzuführen. Die lof Fahrzeuge des Landwirts können auch im Rahmen der Nachbarschaftshilfe eingesetzt werden. Es findet dabei ein Leistungsaustausch untereinander statt. Es darf aber kein Geld fließen.

Im Rahmen eines Maschinenrings – in dem Fall der Maschinenring e.V. – gibt es den Leistungsaustausch innerhalb der Mitglieder, also den Landwirten. Die Beförderungen sind innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern Luftlinie um den regelmäßigen Standort des Kraftfahrzeugs, den Wohnsitz oder den Sitz des Halters begrenzt. Dies gilt ebenfalls für Zugmaschinen oder Sonderfahrzeuge, die von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind. Der Landwirt als Mitglied hat darauf zu achten, dass er dort nur diese entsprechenden lof Fahrzeuge einsetzt.

Grenze der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h für lof Fahrzeuge

Das GüKG findet keine Anwendung für übliche Beförderungen von lof Bedarfsgütern oder lof Erzeugnissen mit lof Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h. Mit dieser Regelung bietet man u. a. Lohnunternehmen die Möglichkeit, die oben genannten Beförderungen – mit oder ohne Arbeitseinsatz für lof Betriebe – durchzuführen. Demnach sind auch geschäftsmäßige Beförderungen von lof Bedarfsgütern und lof Erzeugnissen mit eingebunden. Der Wortlaut unter § 2 Nr. 7c GüKG ist allgemein gehalten. So können auch Unternehmen wie eine GmbH des Maschinenrings, der Landmaschinenhandel oder Landhandel, lof Bedarfsgüter oder lof Erzeugnissen für lof Betriebe mautfrei befördern dürfen. Haltereigenschaften gelten auch bei u. a. vom Landmaschinen- oder Landhandel gemieteten oder geleasten lof Fahrzeugen.

Resümee

Diese Vorgaben und möglicherweise noch folgende Auslegungen des Mautgesetzes und des GüKG stellen für die Praxis neue Herausforderungen dar. Um alles richtig zu machen, sind Halter und Fahrer auf nachvollziehbare Information angewiesen. Dies bieten u. a. die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, der Bundesverband der Lohnunternehmen, der Bundesverband der Maschinenringe, der Deutsche Bauernverband sowie die Moderatoren des Deutschen Verkehrssicherheitssicherheitsrats.

Güterkraftverkehrsgesetz: Wie geht die stressfreie Fahrt durch den Parcours der Paragrafen?

Weitere Artikel zum Thema

weitere aktuelle Meldungen lesen