Umweltgerechter Umgang mit der Gülle – Wie wird was und wo gefördert?

Die Einhaltung der neuen Düngeverordnung erfordert neben der Erweiterung der Güllelagerkapazität häufig auch Investitionen in Technik zur Separierung und zur emissionsarmen Ausbringung. Bund und Länder fördern entsprechende Maßnahmen. Es gibt jedoch Unterschiede. Der eilbote hat bei den Ministerien nachgefragt. Wir geben einen Überblick.

Gülletechnik: Umweltgerechter Umgang mit der Gülle – Wie wird was und wo gefördert?

Eine nachträgliche Abdeckung bestehender Güllelager ist in einigen Ländern förderfähig, wenn sie über Mindestlagerkapazität verfügen, die zwei Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgeht.

Das kommt aus dem Bundeshaushalt

Um die zusätzlichen Kosten abzufedern, die Landwirten durch die neue Düngeverordnung entstehen, wurden auf Antrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) im Bundeshaushalt 2020 zusätzliche Mittel für ein „Bundesprogramm Nährstoffmanagement“ veranschlagt. Gefördert werden sollen Techniken zur Separierung, zur Erhöhung der Nährstoffeffizienz und Transportwürdigkeit von Gülle sowie Baumaßnahmen zur Erweiterung der Güllelagerkapazität. In diesem und den kommenden beiden Jahren stehen dafür jeweils 16 Mio. Euro in der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) zur Verfügung. Nach Aussage des BMEL wurden den Ländern die Mittel bereits zugewiesen. Ihnen obliege nun die Umsetzung.

Das GAK-Programm ergänzt die Zuwendungen der EU für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums. Diese nationale Kofinanzierung, beispielsweise für die Unterstützung landwirtschaftlicher Unternehmen über das Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP) oder das Kulturlandschaftsprogramm (KULAP), erfolgt durch Bund und Länder im Verhältnis 60:40.

Bis Ende 2022 sind außerdem jährlich 7,5 Mio. Euro im Titel Ackerbaustrategie veranschlagt. Damit soll die Einführung innovativer Technologien, etwa zur Gülleaufbereitung, unterstützt werden. Die ersten Vorhaben (siehe Projekte „NIR-Sensoren“ und „Gülleaufbereitung“ auf der Website der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung) werden voraussichtlich noch dieses Jahr bewilligt, informiert das BMEL auf Anfrage des eilboten.

Daneben gibt es das Investitions- und Zukunftsprogramm, die sogenannte Bauernmilliarde. „Hierfür ist ein Bundesprogramm in Vorbereitung, das sich klar von den GAK-Maßnahmen abgrenzt, um Doppelförderung und Konflikte mit dem EU-Beihilferecht zu verhindern“, informiert BMEL-Pressesprecherin Marion Kinzinger.

Ziel sei es, das Programm am 1. Januar 2021 zu starten. Im Mittelpunkt stehe die Förderung von Investitionen in die Erweiterung von Güllelagern, in die Abdeckung von Lagerbehältern, in Maschinen und Geräte für die emissionsarme Ausbringung sowie in Separierungstechniken.

Darüber hinaus sollen Mittel in Agrarumweltmaßnahmen, in die Innovationsförderung und Digitalisierung und als sozial flankierende Maßnahme in die Aufstockung der Alterssicherung der Landwirte (ADL) fließen.

Förderung aus den Mitteln der Länder

Die Bundesländer handhaben die einzelbetriebliche Förderung für eine umweltgerechte Nutzung von Gülle und Gärprodukten in der Landwirtschaft je nach den konkreten Anforderungen und politischen Machtverhältnissen unterschiedlich. Hier eine Übersicht auf Grundlage von Antworten der zuständigen Ministerien auf eine entsprechende Umfrage.

Bayern

In Bayern gibt es für die Errichtung von Güllelagern nur im Zusammenhang mit Stallbauvorhaben im Rahmen der Einzelbetrieblichen Investitionsförderung (EIF) Zuwendungen. Voraussetzung ist, dass die Kosten des Stallbauvorhabens höher sind als die Investition für die Behälter.

Allgemein gefördert wird dagegen die emissionsarme Ausbringung von Wirtschaftsdünger. Da dies über KULAP erfolgt, also nicht als Investitionszuschuss für Technik sondern nach ausgebrachter Menge, profitieren davon neben Landwirten indirekt auch die beauftragten Lohnunternehmen. Einen Zuschuss aus Mitteln des Landesprogramms BaySL Digital (Teil B) gibt es für die Anschaffung von NIR-Sensoren zur Bestimmung der Nährstoffgehalte.

Nähere Erläuterungen enthält der Förderwegweiser: www.stmelf.bayern.de/agrarpolitik/foerderung/003555/index.php.

Gülletechnik: Umweltgerechter Umgang mit der Gülle – Wie wird was und wo gefördert?

Verfahren wie die sofortige Einarbeitung oder das Einschlitzen der Nährstoffgaben mittels Gülle und Gärprodukten sind Voraussetzung für eine Förderung über das Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP).

Niedersachsen und Bremen

Neben der AFP-Basisförderung (siehe Kasten) plant Niedersachsen für dieses Jahr eine Neuauflage des Programms von 2019 zur gesonderten Förderung von Investitionen in Wirtschaftsdüngerlagerstätten, dessen Volumen von 10 Mio. Euro schnell ausgeschöpft war. Förderfähig sind neben dem Ausbau der Lagerkapazität sowie moderner Gülletechnik diesmal auch die Abdeckungen bestehender Güllebehälter. Der Fördersatz ist mit 35 % um 15 % höher als bei einer Förderung über AFP.

Dazu das niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: „Einzelheiten und die Förderbedingungen befinden sich noch in der Abstimmung und werden in Kürze veröffentlicht. Das Antragsverfahren wird dann kurzfristig durchgeführt werden, da die Bewilligungen noch in 2020 erfolgen müssen. Insgesamt stehen wieder 10 Mio. Euro zur Verfügung.“

Bremen fördert gemäß der GAP-Regelsätze über eine mit Niedersachsen vereinbarte „AFP-Richtlinie“.

Baden-Württemberg

Die Zuwendungen erfolgen seit 2016 gemäß der bundeseinheitlichen Regelung zum AFP. Neu ab 2020 ist die besondere Förderung von Güllebehältern mit fester Abdeckung und einer Lagerkapazität, die zwei Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgeht. Der Fördersatz liegt bei 40 % der zuwendungsfähigen Kosten. Sonstige Güllebehälter oder Wirtschaftsdüngerlager können, wie andere Nebenanlagen, eine Basisförderung in Höhe von 20 % erhalten. Unterstützt werden über das AFP derzeit ebenso fest installierte Aggregate zur Separierung sowie die Anschaffung von Geräten zur umweltgerechten Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern. Die Ausbringtechnik muss spezifische Anforderungen erfüllen. So ist ein Schleppschuhverteiler mit oder ohne Tankwagen förderfähig. Ein einfacher Schleppschlauchverteiler jedoch nicht.

Die detaillierten Zuwendungsvoraussetzungen und aktuellen Antragsunterlagen sind im Internet unter folgendem Link abrufbar: https://www.landwirtschaft-bw.info/pb/MLR.Foerderung,Lde/Startseite/Foerderwegweiser/Einzelbetriebliche_Foerderung

Nordrhein-Westfalen

Die Förderung für den Bau von Güllelagerbehältern erfolgt in NRW ebenfalls auf Basis des AFP. Seit 2016 wurden diesbezüglich 37 Vorhaben mit insgesamt 1,2 Mio. Euro bezuschusst.

Unter Verwendung von Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER-Programm) unterstützt das Land nach den Richtlinien zur Emissionsminderung in der Landwirtschaft die feste Abdeckung bestehender Güllelagerbehälter. Eine Förderung erhalten Agrarbetriebe (30 %) als auch Lohnunternehmer (20 %) beim Kauf von Geräten zur bodennahen Ausbringung oder zur Injektion von Gülle bzw. flüssigen Gärresten. Eine 20-prozentige Investitionsbeihilfe für Anlagen zu Separierung, Erhöhung der Nährstoffeffizienz und zur Verbesserung der Transportwürdigkeit von Gülle und Gärresten erhalten Landwirte aus dem Programm „Förderung der Diversifizierung von Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich“ (EU „De-minimis“-Verordnung in Kombination mit GAK und Landesrichtlinie).

Informationen gibt es auf der Homepage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen: https://www.landwirtschaftskammer.de/foerderung/laendlicherraum/investition/afp.htm und https://www.landwirtschaftskammer.de/foerderung/laendlicherraum/investition/emissionsminderung.htm

Brandenburg und Berlin

Förderfähig ist der Neubau von Güllelagern mit gesetzlich vorgeschriebener Lagerkapazität nur bei Ersterrichtung von Ställen oder der Aufstockung von Tierbeständen, wenn keine Lagerkapazität vorhanden ist. Der Fördersatz beträgt 20 %. Einen Zuschuss von 40 % zahlt das Land bei Aufstockung der für sechs Monate vorhandenen Lagerkapazität für Gülle und Jauche auf mindestens acht und maximal zwölf Monate sofern die Behälter eine feste Abdeckung erhalten.

Für kleine Anlagen zur Separation von Gülle ist eine Förderung in Höhe von 20 % möglich, sofern sie ein Betrieb mit eigener Tierhaltung finanziert und der Wirtschaftsdünger im eigenen Unternehmen Verwendung findet. Ausgeschlossen sind Separationstechnik für Gärreste und mobile Anlagen. Bei Maschinen und Geräten zur emissionsarmen Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger beträgt der Fördersatz 20 %. Genaueres regelt die Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für einzelbetriebliche Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen im Land Brandenburg und Berlin.

Gülletechnik: Umweltgerechter Umgang mit der Gülle – Wie wird was und wo gefördert?

Die Ausstattung der Gülleausbringfahrzeuge mit NIR-Sensoren zur Erfassung der Nährstoffzusammensetzung ist in manchen Bundesländern förderfähig.

Gülletechnik: Umweltgerechter Umgang mit der Gülle – Wie wird was und wo gefördert?

Durch Separierung erhöht sich die Transportwürdigkeit von Gülle und Gärresten. Die Technik dafür bezuschussen die meisten Länder über unterschiedliche Förderprogramme.

Mecklenburg-Vorpommern

Bedingung für einen Zuschuss von 40 % aus GAK-Mitteln im Rahmen des AFP bei der Schaffung und Erweiterung von Güllelagern ist die feste Behälterabdeckung und eine Lagerkapazität von mindestens neun Monaten. Technik zur Separierung als auch zur umweltgerechten Ausbringung von Gülle und Gärresten wird mit 20 % gefördert.

Die Förderbedingungen und Anforderungen an die Technik können im Merkblatt zur AFP-Förderung auf der Website des Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern nachgelesen werden: https://www.service.m-v.de/foerderfibel/?sa.fofifoerderung.foerderung_id=24&sa.fofi.kategorie_id=1

Hessen

Den Bau und die Erweiterung von abgedeckten Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger sowie Investitionen in Maschinen und Geräte zur deutlichen Minderung von Emissionen bei der Ausbringung von Gülle und Gärresten bezuschusst Hessen über das AFP. Zusätzlich ist für entsprechende Vorhaben auch eine Förderung aus Mitteln des Integrierten Klimaschutzplans Hessen 2025 möglich (IKSP-Teilmaßnahme LF-13), die sich zu 100 % aus Landesmitteln speist. Der geplante Mitteleinsatz für Neubewilligungen im Jahr 2020 beträgt 500.000 Euro.

Werden Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger in bauzeitlichem Zusammenhang mit einem Stallbau errichtet, werden diese Teilinvestitionen bei der Gesamtmaßnahme im Rahmen des AFP mitgefördert. Für entsprechende Stallbauvorhaben ist für das Haushaltsjahr 2020 ein Mitteleinsatz von rund 11 Mio. Euro für Neubewilligungen geplant.

Weitere Informationen zum AFP in Hessen unter: https://umwelt.hessen.de/landwirtschaft/foerderangebote/einzelbetriebliche-investitionsfoerderung/agrarinvestitions

Sachsen-Anhalt

Landwirtschaftliche Unternehmen unterstützt das Land bei der Errichtung von Gülle- und Gärrestlagern sowie beim Kauf umweltgerechter Ausbringtechnik (außer Selbstfahrer) über das AFP (Regelfördersatz 20 %). Gärrestebehälter können nur gefördert werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese nicht in die Bewirtschaftung einer Biogasanlage eingebunden sind. Betreibt der Landwirt eine Biogasanlage, ist die für die Biogasanlage vorgeschriebene Lagerkapazität nachzuweisen. Auch wenn der Gärrestebehälter für eine Biogasanlage eines Nichtlandwirtes genutzt wird, ist eine Förderung ausgeschlossen.

Bei Investitionen, die nach Durchführung zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Güllelagerung außerhalb von Stallbauten beitragen, kann ein 40 %iger Zuschuss gewährt werden. Dazu müssen diese über eine feste Abdeckung und über eine Mindestlagerkapazität verfügen, die zwei Monate über die betriebsindividuelle ordnungsrechtliche Vorgabe hinausgeht. Das Gesamtinvestitionsvolumen darf in der Tierhaltung 4,5 Mio. Euro nicht überschreiten (sonst 3 Mio.). Beim Tierbestand liegt die Obergrenze bei 2 GV/ha selbstbewirtschafteter Fläche. Bei Investitionen in Stallbauten, bei denen die Investitionen zur Erfüllung der Premiumförderung überwiegen, kann der Fördersatz von 40 Prozent unter Wertung des Einzelfalles auf die Investitionen zur Lagerung von festen und flüssigen Wirtschaftsdüngern übertragen werden.

Ferner besteht die Möglichkeit, über das AFP geförderte Investitionen in der Finanzierung durch eine GAK-Bürgschaft abzusichern. Die Bürgschaften werden als modifizierte Ausfallbürgschaften für bis zu 70 % des Kreditbetrages übernommen.

Weitere Informationen unter: https://www.inet17.sachsen-anhalt.de/Profilinet_ST_P/public/Hilfe/Info/infoinvestiv.htm#afp

Rheinland-Pfalz

Neben der Förderung baulicher Maßnahmen für die Güllelagerung entsprechend der Regelsätze des AFP legt das Land einen Schwerpunkt auf die Förderung von Maschinen, Geräten und Techniken, die zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Ausbringung von Wirtschaftsdüngern führen. Entsprechende Maßnahmen waren bis März 2020 ebenfalls Bestandteil des AFP. Seit April 2020 erfolgt die Förderung als Landesförderung. Dadurch wurde der Umfang der Fördergegenstände ausgeweitet, sowie der Fördersatz von 20 auf 40 % angehoben und auch Lohnunternehmen und Maschinenringe können Zuschüsse bei Investitionen in Gülleausbringtechnik erhalten. Die Geräte müssen nachweislich dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Geräte in einem Testverfahren nach DLG oder VERA erfolgreich geprüft wurden.

Sachsen

Zur Kofinanzierung von Investitionszuschüssen für bauliche Anlagen zum Nährstoffmanagement nutzt Sachsen nicht das GAK-Programm, sondern finanziert diese Vorhaben mit Geldern direkt aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) in Kombination mit Landesmitteln. Dies ermöglicht einen Basisfördersatz von 25 %. Dieser erhöht sich um 5 %, wenn sich der Betriebssitz in einem benachteiligten Gebiet befindet (z. B. Erzgebirgsregion) und um 15 % bei besonders tiergerechter Haltung (Premiumförderung), bei Schaffung von Lagerkapazität für Gülle, Jauche, Silosickersaft, Festmist und Kompost. Es gibt keine Unterscheidungen zwischen abgedeckten und offenen Güllelagern. Ob ein Güllellager abgedeckt werden muss oder nicht, obliege der Behörde, die die Baugenehmigung erteilt, heißt es aus dem Ministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft.

Bei Zuwendungen für den Kauf umweltfreundlicher Gülleausbringtechnik greift Sachsen seit diesem Jahr auf Sondermittel aus der GAK („Nährstoffmanagement“) zurück. Details zur Förderung unter: https://www.smul.sachsen.de/foerderung/teil-b-ii-1-investitionen-in-landwirtschaftliche-betriebe-einschliesslich-garten-und-weinbau-4832.html

Thüringen

Die Investitionsförderung landwirtschaftlicher Unternehmen (ILU) ist Bestandteil des Thüringer Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum. Die wichtigsten Teilmaßnahmen basieren auf den Fördergrundsätzen im AFP sowie dem Rahmenplan der GAK. Der erhöhte Fördersatz von 40 % beim Bau von Güllebehältern setzt neben der festen Abdeckung eine damit erreichbare Mindestlagerkapazität voraus, die zwei Monate über die betriebsindividuelle ordnungsrechtliche Vorgabe hinausgeht. Die Anschaffung von Maschinen und Geräten für eine umweltgerechte Gülleausbringung bezuschusst das Land mit 20 %, ebenso Technik zur Separierung. Diese ggf. auch mit 40 %, wenn die Separierung untergeordneter Bestandteil einer Premium-Stallbauinvestition ist.

Weitere Informationen zum Thüringer AFP im Netz unter: https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/ILU-Teil-Al

Schleswig-Holstein

Die Antragsfrist für das aktuelle Förderprogramm „Nährstoffmanagement/Nährstoffeffizienz“ auf Grundlage des AFP endete am 30. Juni 2020. Es umfasste u. a. den Bau und die Erweiterung von Güllelagerbehältern sowie umweltgerechte Ausbringtechnik. Dafür stehen 4,8 Mio. Euro zur Verfügung, die bis Ende 2022 ausgezahlt werden sollen. Der Fördersatz beträgt 20 % für die Anschaffung von Gülleausbringtechnik, den Bau von Festmistlagerstätten sowie die Errichtung von Lagunen/Erdbecken zur Sammlung von verunreinigtem Oberflächenwasser wie z.B. Sickerwasserausträge oder Regenwasser von Hofflächen. Ein Zuschuss in Höhe von 40 % wird für neue Lagerbehälter gewährt, die im Interesse des Klimaschutzes über feste Abdeckungen zum Schutz vor Emissionen verfügen müssen. Der Zuschuss von 40 % gilt ebenfalls für die Nachrüstung bestehender Behälter (20 % bei Einsatz von Schwimmkörpern und schwimmenden Folien).

Für Techniken zur Separierung gibt es kein gesondertes Förderprogramm jedoch das Projekt „ENEGÜLL“ im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP). Es verfolgt die Idee, Gülle und Mist nicht nach, sondern vor dem Biogasprozess durch den Entzug von Phosphat und Wasser aufzubereiten. Hierdurch reduziert sich die Einsatzmenge an Substrat und die Transportwürdigkeit wird verbessert.

Saarland

Das Land hält sich ebenfalls an die in der GAK vorgegebenen Rahmenbedingungen zur Förderung von baulichen Anlagen für die Güllelagerung und von moderner Ausbringtechnik. Seit 2018 flossen in diesem Zusammenhang Zuschüsse von insgesamt rund 277.000 Euro an landwirtschaftliche Betriebe. Dazu gehört auch ein Zuschuss für eine Anlage zur Separierung von Gülle. An Investitionen für Güllebehälter mit fester Abdeckung und zwei Monate Lagerkapazität über die gesetzlich vorgeschriebene Lagerdauer hinaus beteiligt sich das Land mit 40 %. Für alle anderen Maßnahmen beträgt der Fördersatz 20 %.

Hamburg

Der Bau und die Erweiterung von Güllelagerbehältern, Techniken zur Separierung und umweltgerechte Ausbringtechnik sind im Rahmen der Agrarinvestitionsförderung grundsätzlich mit 20 % förderfähig. Die Antragstellung kann laufend erfolgen, entweder über die Landwirtschaftsberatung oder bei größeren Anlagen ab 100.000 Euro über einen zugelassenen Betreuer.

Agrarstrukturförderung in Deutschland

Hauptinstrument der Agrarstrukturförderung in Deutschland ist die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK). Die GAK bildet den inhaltlichen und finanziellen Kern vieler Länderprogramme zur Förderung von Agrarstruktur- und Infrastrukturmaßnahmen im Anwendungsbereich des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), beispielsweise für Investitionen der Agrarbetriebe in das Nähstoffmanagement.

Zur Erfüllung der GAK werden für einen Zeitraum von vier Jahren Förderungsgrundsätze aufgestellt. Diese enthalten Angaben zu Art und Höhe der Förderung sowie Zuwendungszweck und -voraussetzungen. Sie sind auf den Internetseiten des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) in der Broschüre „Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen ab 2020“ veröffentlicht. (https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschue-ren/FoerderungLandwUnternehmen2020.pdf?__blob=publicationFile&v=8)

Die Länder können eigene Förderrichtlinien erlassen, die inhaltlich allerdings an die Vorgaben der GAK gebunden sind. Es steht den Ländern frei, auf die Umsetzung bestimmter GAK-Förderungsgrundsätze zu verzichten und die Mittel auf die übrigen Bereiche zu konzentrieren.

Die aus EU- (50%), Bundes- (30 %) und Landesmitteln (20%) finanzierte Agrarinvestitionsförderung (AFP) ist Bestandteil der GAK, deren Mittel auch zur Kofinanzierung anderer Zuwendungen aus dem ELER bereit stehen, etwa für das Kulturlandschaftsprogramm (KULAP).

Alle Zuschüsse zum Nährstoffmanagement auf einen Blick

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