Der eilbote berichtet seit mehreren Monaten regelmäßig über die Pflicht zur bodennahen Ausbringung von Wirtschaftsdünger ab Februar 2025.
Nun kommt die neue Gülle App aus Bayern und damit Ausnahmeregelungen für diese Vorschrift. Neu ist demnach auch die Anerkennung eines Trockensubstanzgehalts von 4,6 Prozent bei Rindergülle als sogenanntes „alternatives Verfahren“ zur streifenförmigen Ausbringung. Der TS-Gehalt liegt üblicherweise zwischen sechs bis zehn Prozent und kann durch die Zugabe von Wasser verringert werden.
Daraus ergaben sich für uns Fragen an das BMEL und an die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL). Lesen Sie hier die Antworten.
Eine Sprecherin des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) antwortete:

Torpediert die jüngste Ausnahmeregelung für Breitverteiler in Bayern für Gülle mit unter 4,6 Prozent TS nicht die Anstrengungen für reduzierten Ammoniakausstoß?
Es liegt in der Zuständigkeit der Länder, also in diesem Fall Bayerns, zu untersuchen und zu beurteilen, ob das Kriterium der gemäß § 6 Absatz 3 Düngeverordnung geltenden Länderermächtigung zur Genehmigung anderer Verfahren erfüllt ist. Demnach ist eine Genehmigung durch die Länder nur möglich, falls die anderen Verfahren, wie die streifenförmige Aufbringung oder direkte Einbringung in den Boden, zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen führen.
Wie erklärt es das BMEL den Steuerzahlenden, wenn auf der einen Seite mit der sogenannten „Bauernmilliarde“ emissionsvermeidende Technik in großem Umfang gefördert wird, auf der anderen Seite aber Alttechnik, wie Breitverteiler, unter bestimmten Voraussetzungen Bestandsschutz erhalten?
Es ist das Ziel der Bundesregierung, dass Ammoniakemissionen bei der Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern vermieden werden. Insofern ist es nur konsequent und zielführend, landwirtschaftliche Betriebe bei der Umstellung auf emissionsarme Ausbringungstechnik zu unterstützen und den technischen Fortschritt in die Fläche zu bringen. Viele Landwirte haben das erkannt und entsprechend investiert.
Wie kann eine Kontrolle des passenden TS-Gehalts bei der Gülleausbringung mit Breitverteiler gewährleistet werden?
Die Kontrolle der Umsetzung der Düngeverordnung liegt in der Zuständigkeit der Länder.
Wie bewerten Sie die Praxisrelevanz, Gülle zu verdünnen und zu homogenisieren, wenn auf vielen Betrieben die Lagermöglichkeiten für Flüssigdünger Ende Januar oft bereits ausgeschöpft sind?
Aus Sicht des BMEL wird die Gülleverdünnung aufgrund der damit verbundenen Mehrkosten (erhöhter Wassereinsatz und Transportaufwand, mehr Überfahrten auf der Fläche) sowie des zusätzlichen Arbeitszeitaufwands und der höheren Bodenbelastung kaum Praxisrelevanz erlangen. Bei begrenzter Lagerkapazität müsste zudem die Gülle direkt vor der Ausbringung im Fass verdünnt werden. Einfacher wäre es sicherlich für kleinere Betriebe, auf Lohnunternehmer und Maschinenringe zu setzen, die mit moderner Technik ausgerüstet sind.
Kann das BMEL oder die EU diese Alleingänge der Bundesländer unterbinden?
Die Regelungen der Düngeverordnung sind eindeutig. Die Umsetzung liegt in der Verantwortung der Länder.
Ein Sprecher der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) antwortete:

Torpediert die jüngste Ausnahmeregelung für Breitverteiler in Bayern für Gülle mit unter 4,6 Prozent TS nicht die Anstrengungen für reduzierten Ammoniakausstoß? In früheren Untersuchungen bezeichnete unserer Kenntnis nach die LfL einen nur halb so hohen TS-Gehalt als weitestgehend unkritisch für Emissionen bei der Breitverteilung.
Zur Reduzierung der Ammoniakemissionen und zur Steigerung der Stickstoffeffizienz sind ausgehend von der einzelbetrieblichen Situation unterschiedlichste Maßnahmen in Stall, Lager und bei der Düngung erforderlich, die gezielt in der Beratung analysiert und zusammen mit den Betrieben angegangen werden. Das alternative Verfahren zur Ausbringung von mit Wasser verdünnter Rindergülle bis zu einem TS-Gehalt von 4,6 Prozent bezieht sich auf die bundesrechtlichen Vorgaben zur streifenförmigen Ausbringung nach § 6 Abs. 3 der Düngeverordnung und stellt die Mindestanforderung für eine andere emissionsarme Aufbringung nach § 6 Absatz 3 Satz 3 der Düngeverordnung (30 Prozent Emissionsminderung gegenüber dem Breitverteiler beim Schleppschlauch) dar.
Das bisher per Allgemeinverfügung genehmigte alternative Verfahren zur Ausbringung von Jauche sowie von anderen flüssigen organischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, mit bis zu zwei Prozent TS-Gehalt ist angelehnt an die Ausnahmen von Einarbeitungspflichten bei unbestelltem Ackerland nach § 6 Absatz 1 Satz 2 DüV. Eigene Untersuchungen fanden hierzu nicht statt.
Wie erklären es die politischen Verantwortlichen den Steuerzahlenden, wenn auf der einen Seite mit der sogenannten „Bauernmilliarde“ emissionsvermeidende Technik in großem Umfang gefördert wird, auf der anderen Seite aber Alttechnik, wie Breitverteiler, unter bestimmten Voraussetzungen Bestandsschutz erhalten?
Mit der Bundesmilliarde (Investitions- und Zukunftsprogramm) wurden Investitionen in umwelt- und ressourcenschonende Technik gefördert. Über die Hälfte der erteilten Bewilligungen entfiel auf Geräte zur Düngerausbringung. Vor allem Bayerns Landwirte haben von diesem Förderangebot umfänglich Gebrauch gemacht. Sie stellen bundesweit mehr als ein Drittel aller Förderempfänger und haben durch den erhaltenen Investitionszuschuss den Umstieg auf eine emissionsarme, streifenförmige Ausbringtechnik finanziell leichter darstellen können. Durch den Einsatz der geförderten Technik tragen die Betriebe zu einer Minderung der Ammoniakemissionen bei, die über die düngerechtlichen Mindestanforderungen hinausgeht (siehe Antwort auf Frage 1), da Schlitz-, Injektions- oder Scheibentechnik mit einer höheren Emissionsminderung als der Schleppschlauch über das Investitions- und Zukunftsprogramm gefördert wurden.
Wie kann die Kontrolle des passenden TS-Gehalts bei der Gülleausbringung mit Breitverteiler gewährleistet werden?
Die Überprüfung des TS-Gehalts erfolgt durch unsere Kontrolleure an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über Fassproben bei der Gülleausbringung und anhand der betrieblichen Aufzeichnungen nach § 10 Absatz 2 DüV.
Wie bewerten Sie die Praxisrelevanz, Gülle zu verdünnen und zu homogenisieren, wenn auf vielen Betrieben die Lagermöglichkeiten für Flüssigdünger Ende Januar oft bereits ausgeschöpft sind?
Das alternative Verfahren kann nur in Betracht kommen, wenn die betrieblichen Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens gegeben sind. Bei der einzelbetrieblichen Entscheidung spielen neben der Wasserverfügbarkeit, dessen Speicherung sowie die technische Ausstattung in der Innen- und Außenwirtschaft oder auch die Hof-Feld-Entfernung und damit arbeits- und betriebswirtschaftliche Abwägungen eine zentrale Rolle. Es steht außer Frage, dass dieses Verfahren mehr Überfahrten, mehr Wegstrecken und auch mehr Arbeitszeit erfordert. Jeder Betrieb muss für sich das beste Verfahren zur emissionsarmen Gülleausbringung finden.








