Wer zahlt bei Schäden durch Steinflug bei Mäharbeiten durch Traktor mit Kreiselschwader?

Das OLG Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung spannende Fragen zur Haftung bei Steinflug aufgeworfen

Gefährdungshaftung: Wer zahlt bei Schäden durch Steinflug bei Mäharbeiten durch Traktor mit Kreiselschwader?

Bei Mäharbeiten kommt es immer wieder vor, dass hochgeschleuderte Gegenstände zur Gefahr werden.

Am Unfalltag hielt sich ein Passant zufällig am Rand einer als Weideland genutzten Wiesenfläche auf und wurde während der Mäharbeiten dort durch einen Stein am rechten Auge getroffen und schwer verletzt, als ein pflaumengroßer Stein durch eines der Kreisel des an einem Traktor angehängten Kreiselmähers aufgeschleudert wurde. Zwar verfügte der Kreiselmäher im vorderen und seitlichen Bereich über eine Schutzvorrichtung, werkseitig war dieser aber nach hinten nicht mit einem Schutztuch ausgerüstet gewesen.

Das OLG Düsseldorf vertrat in einem aktuellen Urteil die Auffassung, dass hier der Einsatz des Traktors als Arbeitsmaschine zur Bestellung des landwirtschaftlichen Grundstück derart prägend im Vordergrund stand, dass der Schadensablauf nicht dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzuordnen ist. Dem stehe auch nicht entgegen, dass dabei der Kreiselmäher auf dem Grundstück „bewegt“ und „manövriert“ wurde. Denn diese Bewegung sei Bestandteil der Bestellung und stelle keinen Transportvorgang dar.

Da es keine Gefährdungshaftung für Arbeitsmaschinen in der deutschen Rechtsordnung gibt, urteilte das OLG, dass im vorliegenden Fall keine Haftung des Landwirts gegeben sei, sondern sich hier das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe. Die Berufung des Verletzten hatte somit keinen Erfolg, ihm wurden keine Schaden- und Schmerzensgeldansprüche zugesprochen.

Offen bleibt die Frage, inwiefern der Hersteller wegen einer fehlenden Schutzvorrichtung hinten unter produkthaftungsrechtlichen Gesichtspunkten zur Haftung herangezogen werden könnte.

In der Betriebsanleitung des Herstellers hieß es: „Der Scheibenmäher ist mit allen Sicherheits-Einrichtungen (Schutzeinrichtungen) ausgerüstet. Nicht alle Gefahrenstellen an dieser Maschine lassen sich im Hinblick auf die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Maschine gänzlich sichern. An der Maschine finden Sie entsprechende Gefahrenhinweise, die auf die verbliebenen Restgefahren hinweisen. Die Gefahrenhinweise haben wir in Form von sog. Warnbildzeichen vorgenommen. Zur Lage dieser Hinweisschilder und der Bedeutung/Ergänzung finden Sie nachfolgend wichtige Hinweise!“ Zwei dieser „Warnbildzeichen“ deuten darauf, dass bei laufender Maschine Abstand zu halten ist. Es finden sich jedoch keine Hinweise auf die Größe des Abstands. Dazu, ob der Landwirt es hätte erkennen müssen, dass die nicht ganz fernliegende Möglichkeit bestand, dass im hinteren Bereich Gegenstände hochgeschleudert werden könnten, oder inwiefern der Hersteller genaue Angaben über den einzuhaltenden Abstand hätte machen müssen, äußert sich das OLG nicht näher.

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2020 – 1 U 155/18)


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