Richtlinie gegen den unlauteren Handel steht

Rechte der Lebensmittellieferanten werden gestärkt

Die Richtlinie der Europäischen Union gegen unlautere Handelspraktiken ist unter Dach und Fach. Der EU-Ministerrat stimmte der Richtlinie erwartungsgemäß im April in Brüssel zu. Die beschlossenen Schutzmaßnahmen greifen für alle Lebensmittelhersteller, die eine Jahresumsatzschwelle von bis zu 350 Mio. Euro erreichen. Sie umfassen unter anderem das Verbot verspäteter Zahlungen für verderbliche Lebensmittel sowie von Auftragsstornierungen in letzter Minute. Untersagt werden auch einseitige oder rückwirkende Vertragsänderungen sowie die Verweigerung schriftlicher Verträge.

Andere Handelspraktiken wiederum sind künftig nur noch dann erlaubt, wenn sie im Vorfeld klar und eindeutig zwischen den Parteien vereinbart worden sind. Hierunter fällt beispielsweise, dass ein Käufer nicht verkaufte Lebensmittel an den Lieferanten zurückschickt oder von diesem eine Zahlung für den Abschluss oder die Verlängerung einer Liefervereinbarung verlangt. Gleiches gilt für die Bezahlung einer Absatzförderungs-, Werbe- oder Marketingkampagne des Käufers durch den Lieferanten.

Der Deutsche Raiffeisenverband (DRV) sprach von einer „wichtigen Entscheidung für mehr Fairness“, erneuerte aber seine Kritik an der Jahresumsatzschwelle. Der Umsatz sei eine Größenkennziffer, die nur bedingt Rückschlüsse auf die Position eines Unternehmens am Markt geben könne. „Daher fordern wir, insbesondere im Hinblick auf die nationale Umsetzung, eine Anhebung dieser Grenze“, erklärte DRV-Hauptgeschäftsführer Dr. Henning Ehlers in Berlin. Problematisch ist aus Sicht des Raiffeisenverbandes zudem, dass die Richtlinie nur bei Vertragspartnern mit unterschiedlich hohen Umsätzen greift. Nach Inkrafttreten der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit, um diese in nationales Recht zu überführen.


Weitere Artikel zum Thema

weitere aktuelle Meldungen lesen