Europaparlament gibt grünes Licht für GAP-Reform

Eco-Schemes sollen zwischen 2025 und 2027 mindestens 25 Prozent der Ersten Säule ausmachen – Umverteilungsrate bei wenigstens 10 Prozent – Keine Obergrenze für Agrarholdings – Definition des „aktiven Landwirts“

Das Europaparlament hat für die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) erwartungsgemäß grünes Licht gegeben. Eine deutliche Mehrheit der Europaabgeordneten stimmte dem Gesetzesvorhaben, das sich auf drei Verordnungen verteilt und das ab 2023 in Kraft treten soll, am Dienstag vergangener Woche in Straßburg zu. Das Votum im Ministerrat ist für diesen Donnerstag (2.12.) vorgesehen. Im Kern sieht die Reform die Schaffung eines sogenannten Umsetzungsmodells vor. Dies beinhaltet, dass die Mitgliedstaaten über Strategiepläne, die von der EU-Kommission genehmigt werden müssen und deren Umsetzung von dieser kontrolliert werden, landesspezifische Herausforderungen, etwa beim Umweltschutz, angehen müssen. Eines der Werkzeuge hierfür sind die Eco-Schemes beziehungsweise Öko-Regelungen. Der Strategieplanverordnung zufolge muss im Zeitraum 2025 bis 2027 unter dem Strich mindestens ein Anteil von 25 % der Gelder aus der Ersten Säule in dieses neu zu schaffende Instrument fließen. Eingeräumt wird den Mitgliedsländern mit dem Start der Reform, also im Jahr 2023, aber eine zweijährige Lernphase mit einer Mindestuntergrenze von 20 %. Konkret heißt das für den Fall, dass wenn ein EU-Staat in einem der ersten beiden Reformjahre nicht den geforderten Mittelanteil von 25 % aus der Ersten Säule für die Öko-Regelungen erreicht, er noch bis zu 5 % der ungenutzten Mittel über die Basishektarprämie oder die Zweite Säule auszahlen darf.

Sollten die Landwirte in einem Mitgliedstaat allerdings weniger als 20 % der Eco-Schemes-Beihilfen ausschöpfen, gehen dem betreffenden Land Gelder aus der Ersten Säule verloren. Außerdem sind nach der Lernphase, also in den Jahren 2025 bis 2027, bezogen auf die eingesetzten Geldmittel zusätzlich noch bis zu 5 % an Öko-Regelungen nachzuholen, sofern im Mittel der beiden ersten Reformjahre nur 20 % der Gelder aus der Ersten Säule zu deren Finanzierung genutzt wurden. Allerdings reicht es in den Jahren 2025 und 2026, wenn für die Eco-Schemes statt der angestrebten 25 % zunächst nur 23 % der Mittel aus der Ersten Säule fließen. Jedoch greift dann wiederum die Verpflichtung, die Differenz zum Soll im letzten Reformjahr 2027 vollumfänglich auszugleichen. Derweil dürfen Mitgliedsländer, die sich bereits heute durch ein besonderes Engagement für Umweltprogramme in der Zweiten Säule hervortun, den angestrebten Eco-Schemes-Budgetanteil von 25 % in gewissen Grenzen unterschreiten.

Keine verpflichtende Kappung

Was die landwirtschaftlichen Direktzahlungen angeht, ist es den Mitgliedstaaten erlaubt, für diese eine jährliche Obergrenze in Höhe von 100 000 Euro je Betrieb einzuführen. Dabei ist im Sinne der Beihilfenempfänger die Berücksichtigung der gesamten Arbeitskosten einschließlich nicht-sozialversicherungspflichtiger Lohnzahlungen möglich. Als Alternative zur Obergrenze können sich die Mitgliedsländer dafür entscheiden, wenigstens 10 % der Zahlungen auf die „Ersten Hektare“ umzuverteilen. Ihnen bleibt dabei jedoch überlassen, bis zu welcher Hektarzahl beziehungsweise bis zu welcher Betriebsgröße die „Ersten Hektare“ höhere Beträge erhalten. Eine absolute Begrenzung der jährlichen Direktzahlungen für landwirtschaftliche Unternehmen mit Holdingstrukturen wird es auch in der neuen GAP-Förderperiode bis 2027 nicht geben. Ein vor allem von den Haushaltskontrollpolitikern favorisierter Vorschlag, wonach die Zahlungen an Agrarholdings aus der Ersten Säule auf 500.000 Euro und die aus der Zweiten Säule auf 1 Mio. Euro im Jahr begrenzt werden sollten, konnte gegenüber dem Rat bei den Trilog-Verhandlungen im Sommer nicht durchgesetzt werden. Ziel des Vorhabens war es, den teils oligarchischen Strukturen in den mittel-und osteuropäischen Mitgliedstaaten entgegenzuwirken. Zum aktiven Landwirt gibt es wieder eine allgemeingültige Definition. Eine zunächst von einigen Co-Legislatoren präferierte verpflichtende Negativliste, die unter Umständen auch bestimmte Holdingstrukturen hätte treffen können, wurde nicht beschlossen.


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