„EEG-Reparaturgesetz“ vom Bundestag verabschiedet

Biogasanlagenbetreiber sollen wieder echte Perspektive erhalten

Erneuerbare Energien: „EEG-Reparaturgesetz“ vom Bundestag verabschiedet

Die Betreiber von Biogasanlagen sehen sich einem Wechselbad der Gefühle ausgesetzt.

Aufatmen in der Biogasbranche: Am 24. Juni hat der Bundestag das Änderungsgesetz zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2021 beschlossen. Nach Angaben des Hauptstadtbüros Bioenergie (HBB) erhalten damit tausende Biogasanlagenbetreiber wieder eine echte Perspektive.

„Mit großer Erleichterung stellen wir fest, dass die Streichung des Flexibilitätszuschlages für Biogasanlagen im zweiten EEG-Vergütungszeitraum zurückgenommen wurde. Somit konnte die für die Branche so wichtige Regelung aus dem EEG 2017 wieder hergestellt werden“, kommentierte Büroleiterin Sandra Rostek den Bundestagsbeschluss.

Laut dem „EEG-Reparaturgesetz“ können Biogasanlagenbetreiber zukünftig wieder einen Flexzuschlag in Höhe von 50 Euro/kW geltend machen, sofern sie bereits im ersten Vergütungszeitraum für flexibilisierte Leistung die Flexprämie erhalten haben. Zusätzliche installierte Flex-Leistung kann 65 Euro/kW in Anspruch nehmen.

Auf Granit bei den Parlamentariern stieß das Hauptstadtbüro Bioenergie, das die Interessen des Bundesverbandes Bioenergie (BBE), des Deutschen Bauernverbandes (DBV), des Fachverbandes Biogas (FvB) und des Fachverbandes Holzenergie (FVH) bündelt, im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Anschlussvergütung für kleine güllevergärende Biogasanlagen nach Ablauf des ersten Vergütungszeitraums. Das bereits im Kabinettsentwurf festgelegte Vergütungsniveau von 15,5 Ct/kWh bis einschließlich 75 kW Bemessungsleistung beziehungsweise 7,5 Ct/kWh bis einschließlich 150 kW Bemessungsleistung biete keine echte Anschlussperspektive und erlaube keinen wirtschaftlichen Weiterbetrieb der Anlagen, kritisierte Rostek. Mit dieser Verordnungsermächtigung falle man sogar hinter das heute schon niedrige Niveau der Güllevergärung zurück. Dies gehe zu Lasten des Klimas und zu Lasten der landwirtschaftlichen Biogasanlagen.


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