Bundeskabinett beschließt neue Verwaltungsvorschrift

Bundeseinheitliche Kriterien sollen für mehr Fairness, Verursachergerechtigkeit und Nachvollziehbarkeit sorgen

Ein weiterer Schritt hin zu einer bundeseinheitlichen Ausweisung der Roten Gebiete im Rahmen der Düngeverordnung ist vollzogen. Wie das Bundeslandwirtschaftsministerium mitteilte, wird mit der vom Kabinett kürzlich beschlossenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) eine verbesserte Qualität und Quantität der Messstellen sowie eine Vereinheitlichung bei der Ausweisung durch die Länder verbindlich vorgeschrieben. Die Kriterien dafür waren von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe erarbeitet worden. Festgelegt würden unter anderem höhere Anforderungen an eine Grundwassermessstelle sowie eine Mindestdichte: Auf 50 km² müsse es künftig mindestens eine Messstelle geben, erklärte das Ministerium.

Mit der AVV wird laut Agrarressort ein Ausweisungsmessnetz verbindlich festgeschrieben, das sich aus verschiedenen Messnetzen zusammensetzt. Dabei sollen nur die „landwirtschaftlich beeinflussten Messstellen“ Verwendung finden. Neben dem Nitratgehalt im Grundwasser würden künftig auch die Standortfaktoren wie Bodenart oder Grundwasserbildung sowie die Nährstoffflüsse aus der Landwirtschaft mit in die Berechnung einbezogen. Hinsichtlich des Phosphateintrags soll gemäß der AVV festgelegt werden, ab wann Einträge aus der Landwirtschaft signifikant werden und ein belastetes Gebiet ausgewiesen werden muss. Signifikante Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft liegen vor, wenn deren Anteil am Gesamtphosphateintrag größer als 20 % ist. Zudem sind Schwellenwerte für den tolerierbaren Bodenabtrag geplant. Durch Phosphat eutrophierte Gebiete müssen nicht ausgewiesen werden, wenn der Eintrag überwiegend aus Punktquellen, zum Beispiel dem Ablauf einer Kläranlage, stammt und zusätzliche düngebezogene Maßnahmen keine Verbesserung erwarten lassen.

Die Ausweisung der belasteten Gebiete soll künftig im Turnus der EU-Nitratrichtlinie alle vier Jahre überprüft werden. Die dabei zugrunde gelegten Daten dürfen nicht älter als 48 Monate sein. Auch können einzelbetriebliche Daten bei der Ausweisung genutzt werden, soweit diese validiert sind. Dies könnte laut Ministerium dabei helfen, einzelne Flächen von Betrieben aus der Kulisse auszunehmen.

Die bundeseinheitlichen Kriterien seien ein wichtiger Schritt für mehr Fairness, Verursachergerechtigkeit und Nachvollziehbarkeit, betonte Ressortchefin Julia Klöckner. Bisher sei das Vorgehen der Länder hier unterschiedlich gewesen, was zu verständlichem Unmut bei den Landwirten geführt habe, denn keiner wolle zu Unrecht für etwas verantwortlich gemacht werden.


Weitere Artikel zum Thema

weitere aktuelle Meldungen lesen