Verbrenner im Rückwärtsgang

Während Außendienstmitarbeiter mit hohen Kilometerleistungen auch in der nahen Zukunft noch mit ihren Dieselfahrzeugen unterwegs sein werden, bieten sich Elektro- und Hybridautos als wirtschaftlich interessante Alternative für den Nahverkehr an.

Dienstwagen: Verbrenner im Rückwärtsgang

Der rasche technische Fortschritt und die steuerliche Förderung machen Elektro-autos zunehmend attraktiver.

Dienstfahrzeuge kommen bei praktisch alle Unternehmen der Landmaschinenbranche zum Einsatz, sowohl durch Inhaber, als auch durch manche Mitarbeiter. Der rasche technische Fortschritt und die steuerliche Förderung machen Elektroautos zunehmend attraktiver. Der weitere Text erläutert die finanziellen Auswirkungen für Inhaber, Betrieb und Nutzer.

Grundsätzliche Perspektive

Dass die Anzahl der Elektrofahrzeuge ansteigen soll, ist politisches Ziel. Zu dessen Erreichung werden erhebliche steuerliche Vergünstigungen gewährt. Zusätzlich werden Verbrenner verteuert, so durch die in diesem Jahr eingeführte CO2-Abgabe. Weiterhin verbessern sich die Nutzungsmöglichkeiten von Elektrofahrzeugen zunehmend, Reichweiten und Lademöglichkeiten haben zugenommen, die Kosten sind gesunken. Zunehmend werden preiswertere Elektroautos angeboten, die sich nicht nur für einen Geschäftsführer/ Inhaber anbieten, sondern auch als Dienstfahrzeuge der Mitarbeiter. Bei der Kostenbetrachtung werden zwei Perspektiven berücksichtigt:

■ die Kosten des Dienstwagennutzers (Geschäftsführer/ Inhaber oder Arbeitnehmer), die durch die Versteuerung des geldwerten Vorteils (Sachbezug) entstehen,

■ die tatsächlichen Kosten der Anschaffung und der Nutzung, die der Betrieb/ der Arbeitgeber trägt.

Steuerliche Perspektive

Da der Gesetzgeber die Anschaffung von Elektro- und/oder Hybridfahrzeugen fördert, wurden Sonderregelungen geschaffen, die das Elektro- bzw. Hybridauto begünstigen.

Die Kaufprämie, der sogenannte Umweltbonus, ist unabhängig von der privaten oder beruflichen Verwendung die bekannteste Subventionierung. Dieser wurde durch die Innovationsprämie, die bis 2025 laufen soll, noch gesteigert. Je nach Fahrzeugart (Elektro- oder Hybridfahrzeug) und nach Nettolistenpreis (bis 40.000 Euro oder bis 65.000 Euro) beträgt diese Förderung zwischen 5.625 Euro (z.B. für ein Hybridfahrzeug im oberen Preissegment) und 9.000 Euro für ein Elektrofahrzeug mit einem Nettolistenpreis bis zu 40.000 Euro. Die Fördersumme teilen sich Hersteller und Bund. Zu beachten sind im Einzelfall noch Vorgaben hinsichtlich Haltedauer und Zulassung. In den weiteren Berechnungen, das heißt bei der Darstellung der jeweiligen tatsächlichen Kosten, sind diese berücksichtigt.

Die Berechnung des geldwerten Vorteils des Dienstwagennutzers erfolgt auf Basis der Ein-Prozent-Regel auf den Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Dieser beinhaltet neben dem Grundpreis die Kosten für Sonderausstattung sowie die Umsatzsteuer. Um jetzt die private Nutzung eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs steuerlich zu fördern, wurden Sonderregelungen bei der Berechnung des geldwerten Vorteils geschaffen. Bei reinen Elektrofahrzeugen, die ab dem 01.01.2020 und vor dem 01.01.2031 angeschafft werden, wird der Bruttolistenpreis nur mit 0,5 Prozent angesetzt, wenn dieser mehr als 60.000 Euro beträgt. Bei einem Bruttolistenpreis unter 60.000 Euro müssen lediglich 0,25 Prozent für die Ermittlung des geldwerten Vorteils angesetzt werden. Bei Hybridfahrzeugen ist es differenzierter. Der Nutzungswert wird nur mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises angesetzt, wenn das Fahrzeug nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 angeschafft wurde. Darüber hinaus bestehen weitere Vorgaben, so darf die Kohlendioxid- emission höchstens 50 Gramm pro Kilometer betragen, oder die Reichweite des Fahrzeugs bei ausschließlicher Nutzung des Elektroantriebs muss mindestens 40 Kilometer (bei Anschaffung vor dem 01.01.2022), 60 Kilometer (bei Anschaffung nach dem 31.12.21 und vor dem 01.01.2025) oder 80 Kilometer (bei Anschaffung nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2031) betragen, was den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Elektromobilitätsgesetzes entspricht.

Bei der Besteuerung der Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bestehen keine Unterschiede, es gilt der Bruttolistenpreis für die Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Kfz-Nutzung für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Da die dagegen anzusetzende Pendlerpauschale unverändert bleibt, ergibt sich daraus gegebenenfalls ein Vorteil.

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Arbeitnehmerperspektive

Was kommt für mich netto dabei herum, wenn ich ein Elektrofahrzeug als nächsten Dienstwagen wähle, ist eine berechtigte Frage. Zur Berechnung der Unterschiede wird einmal ein Fahrzeug im unteren Preissegment und einmal für ein höherpreisiges Fahrzeug (zum Beispiel das des Betriebsleiters) herangezogen. Der Arbeitnehmer versteuert die Privatnutzung pauschal nach der Ein-Prozent-Regel. Die Entfernung zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt 30 Kilometer, sein Grenz- beziehungsweise Differenzsteuersatz beträgt im Grundfall 30 Prozent und im Falle eines höherpreisigen Modells 42 Prozent. Der weitgehend abgeschaffte Solidaritätszuschlag wird nicht berücksichtigt (Tabelle 1).

Das Beispiel zeigt, dass bei der Wahl eines Elektrofahrzeugs anstatt eines Verbrenners erhebliche Steuereinsparungen möglich sind. Beim preiswerteren Mitarbeiterfahrzeug von 1.026 Euro jährlich, beim teureren Fahrzeug eines Geschäftsführers von 3.591 Euro jährlich. Es sei nochmals betont, dass es sich um Nettobeträge handelt, die dem Betroffenen im sprichwörtlichen Portemonnaie verbleiben.

Aus Unternehmersicht sind die Kosten der Anschaffung beziehungsweise der damit verbundene steuerliche Vorteil aus dem Abschreibungspotenzial gleich.

Anstelle der pauschalen Berücksichtigung des geldwerten Vorteils kann die Fahrtenbuchmethode angewandt werden. Hier wird die Förderung von Elektro- und Hybridfahrzeugen in der Form übernommen, dass die bei der Kostenermittlung zu berücksichtigende Abschreibung ebenfalls nur zur Hälfte beziehungsweise zu einem Viertel berücksichtigt wird, was die anteiligen Kosten, die auf die Privatnutzung entfallen, mindert.

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Kostenbetrachtung des Arbeitgebers

Für den Betriebsinhaber sind die tatsächlich anfallenden Kosten relevant, verändern steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten doch nur die zeitliche Perspektive. Eine beispielhafte Berechnung zeigt die Vorteile der Nutzung eines E-Autos auf. Der ADAC hat eine exemplarische Berechnung für verschiedene Hersteller und Fahrzeuge durchgeführt. Darin sind sämtliche Kosten, also auch der Kaufpreis enthalten. Die Nutzungsdauer wird mit fünf Jahren, die jährliche Laufleistung mit 15.000 Kilometer angenommen (Tabelle 2).

Die Kosten werden sich zukünftig weiter in Richtung E-Auto verbessern. So kann die 2021 eingeführte CO2 Abgabe bei „normalen“ Autos noch vernachlässigt werden, bei einem starken SUV dagegen fallen schon Mehrsteuern von 240 Euro an, wobei sich der Unterschied mit Erhöhung der Abgabe bis 2025 ungefähr verdoppeln wird.

Um diesen Faktor sinken die Kosten des Unternehmens. Da diese abzugsfähig sind, bleibt bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent ein entsprechender Vorteil. Die unterschiedliche Abschreibung hat nur einen temporären Effekt und hängt vom Verlauf des tatsächlichen Wertverlustes relativ zur Abschreibung sowie von einem späteren potenziellen Veräußerungsgewinn ab.

Inhaberperspektive

Wenn ein Unternehmensinhaber ein Fahrzeug als Dienstwagen nutzt, sind die anfallenden Kosten grundsätzlich die gleichen wie die eines Mitarbeiters. Dass das angeschaffte Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, wird die Regel darstellen. Dann kann dieser die private Nutzung pauschal mit der Ein-Prozent-Regel anstelle einer direkten Kostenermittlung und Verteilung anhand eines Fahrtenbuchs nutzen. Für die meisten Unternehmer sollte dies zutreffen. Ebenso wird die private Nutzung eines E-Autos nicht mit 1,0 Prozent des Bruttolistenpreises, sondern, je nach Fahrzeug, mit 0,5 Prozent bzw. 0,25 Prozent angesetzt, womit die Tabelle 2 ihre Relevanz behält und die entsprechenden Vorteile in gleicher Höhe anfallen.

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Stromkosten

Die Förderung des Kaufes von Elektrofahrzeugen erfolgt einheitlich. Hingegen unterscheidet sich die Förderung für den Einbau von Stromleitungen und Steckdosen in die private Garage von Anbieter zu Anbieter, von Bundesland zu Bundesland, von Stadt zu Stadt. Einige Hundert Euro werden praktisch überall gewährt.

Der ADAC ermittelt einen durchschnittlichen Verbrauch von ungefähr 20 kW/h bei einem Mittelklassemodell und 30 kW/h je 100 Kilometer in der Oberklasse. Damit verbraucht das Mittelklassemodell ca. 3.000 kW/h bei den angeführten 15.000 km im Jahr. Bei einem Durchschnittspreis von 31 Cent je kW/h belaufen sich diese Kosten auf 930 Euro jährlich.

Bei den Stromkosten besteht gleichermaßen eine große Preisspanne. Wird die Möglichkeit der eigenen Stromgewinnung genutzt, ergeben sich erhebliche Einsparungen. Der Durchschnittspreis in Deutschland beträgt 31 Cent pro Kilowattstunde Strom. Aufgrund der individuellen Verhältnisse wird hier eine konservative Einsparung von 15 Cent je kW/h angesetzt, womit sich die Stromkosten ungefähr halbieren, um ca. 450 Euro jährlich sinken und ein weiterer finanzieller Vorteil entsteht, welcher mit größerer Fahrzeugflotte und Stromerzeugung weiter ansteigt.

Wird ein eigenes Elektro- oder Hybridfahrzeug (egal ob Privat- oder Firmenfahrzeug) im Betrieb des Arbeitgebers aufgeladen, ist dies steuerfrei. Auch das Überlassen einer Ladestation (die aber im Eigentum des Arbeitgebers bleiben muss) ist steuerfrei und wird nicht als geldwerter Vorteil der Besteuerung unterworfen. Zur Ladestation zählt die gesamte Lade-infrastruktur, inklusive der Installation, der Wartung sowie eventuelle Vorarbeiten für den Aufbau der Station. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber diesen Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.

Bei der Nutzung eines Dienstwagens (für welchen ja bereits der geldwerte Vorteile für die private Nutzung zu versteuern ist), der zu Hause am privaten Stromanschluss aufgeladen wird, erlaubt die Finanzverwaltung eine Pauschalierung der Kosten, um so Einzelaufzeichnungen, welche wieder mit Kosten, beispielsweise für einen zusätzlichen Zähler, verbunden wären, zu vermeiden (vgl. BMF-Schreiben vom 29.09.2020). Erstattet der Arbeitgeber weder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten noch diese Pauschale, so mindern die selbst getragenen Stromkosten den geldwerten Vorteil aus der Ein-Prozent-Regel.

Gemäß BMF-Schreiben vom 29.09.2020 werden diese Sätze zeitlich befristet ab dem 01.01.2021 bis zum 31.12.2030 auf die folgenden Werte erhöht (Tabelle 3).

Die Steuerbefreiung für das Aufladen im Betrieb und das Überlassen einer Ladevorrichtung ist aktuell bis Ende 2030 begrenzt. Ebenso ist die Stromerstattung über den tatsächlichen Nachweis möglich, zum Beispiel über den eigenen Zähler am Privathaus und den Nachweis der Stromkosten je kW/h.

Gesamtbetrachtung

Zahlen sagen bekanntlich mehr als Worte. Der Mitarbeiter, der einen 20.000 Euro teuren Dienstwagen fährt, spart 1.032 Euro jährlich, ein Inhaber mit einem 50.000 Euro teuren Wagen 3.591 Euro jährlich, wobei es sich um Nettobeträge handelt.

Ein mittleres Elektrofahrzeug verursacht jährlich 1.230 Euro geringere Kosten, ein großer Wagen 1.095 Euro. Diese Einsparungen kommen dem Inhaber zugute, wobei bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent 713 bzw. 635 Euro netto übrigbleiben. Die Stromkosten sind bei selbsterzeugtem Strom zusätzlich um 675 bzw. 450 Euro niedriger, nach Steuern verbleiben dem Inhaber 391 bzw. 234 Euro (Tabelle 4).

Die Gesamtersparnis für die Beteiligten beträgt 7.573 Euro netto, wobei sich bei jedem zusätzlichen Mitarbeiterfahrzeug der Vorteil erhöht. Damit gibt es sicherlich einen Grund mehr, über die Einführung von Elektroautos als Dienstfahrzeuge nachzudenken.


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