Arbeitszeit: Bis zwölf Stunden am Tag erlaubt

Ausnahmen von den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes sieht die COVID-19-Arbeitszeitverordnung vor, die das Bundesarbeitsministerium erlassen hat und die am 10. April in Kraft getreten ist. Unter die bis 30. Juni 2020 befristete Neuregelung, die mit dem aktuellen Infektionsgeschehen durch das Coronavirus begründet wird, fallen auch Tätigkeiten in der Landwirtschaft und der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren.

Die Ausnahmen sehen unter anderem vor, dass die werktägliche Arbeitszeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden darf. Ein Ausgleich auf acht Stunden werktäglich muss allerdings innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Nur in Ausnahmefällen darf die Wochenarbeitszeit über 60 Stunden hinaus ausgedehnt werden.

Die tägliche Ruhezeit darf um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wobei jedoch eine Mindestruhezeit von neun Stunden nicht unterschritten werden darf. Jede Verkürzung der Ruhezeit ist innerhalb von vier Wochen auszugleichen. Schließlich dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Der Ersatzruhetag für Sonntagsbeschäftigung muss spätestens bis zum Außerkrafttreten der Verordnung Ende Juli gewährt worden sein.


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