Eine Arzthelferin manipulierte offensichtlich die Patientenakte ihres Ehemanns, wurde entlassen und bestritt auch den Zugang der Kündigung. Die Arztpraxis berief sich auf den Einlieferungsbeleg sowie den Online-Sendestatus des Einwurf-Einschreibens. Die Experten des Rechtsschutzversicherers ARAG verweisen auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts – diesem reichte der Einlieferungsbeleg allein für einen Anscheinsbeweis für den Zugang der Kündigung nicht aus. Auch der Online-Status war für einen Zugangsnachweis wertlos, da nicht zu erkennen ist, wer die Sendung zugestellt hat und der Zugang damit nicht überprüfbar ist (Az.: 2 AZR 68/24).
Besser mit Rückschein
Kündigung per Einwurf-Einschreiben nicht ausreichend
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