Das „Honda-Urteil“ und die Nachrüstung von Applikationstechniken an Güllewagen

Dr. Stefan Kotte, Geschäftsführer der Kotte Landtechnik, Rieste in Niedersachsen, warnt vor allzu sorglosem Anbau von Verteileinrichtungen an vorhandene Fasswagen.

Auf den Punkt gebracht – Gülletechnik: Das „Honda-Urteil“ und die Nachrüstung von Applikationstechniken an Güllewagen

Vor allem die Stützlasten sind bei der Nachrüstung von Güllefässern mit bodennahen Gülleverteilsystemen zu beachten.

Auf den Punkt gebracht – Gülletechnik: Das „Honda-Urteil“ und die Nachrüstung von Applikationstechniken an Güllewagen

Dr. Stefan Kotte, Geschäftsführer der Kotte Landtechnik, Rieste, kotte@kotte-landtechnik.de

Haben Sie schon einmal etwas vom sogenannten „Honda-Urteil“ gehört? In dem 1986 vor dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um den Unfall eines Honda Motorrades. Der Sohn des Klägers verunglückte tödlich, da die nachträglich montierte Lenkerverkleidung am Motorrad das Fahrverhalten destabilisierte. Das Wesentliche an dem Fall ist: Die Lenkerverkleidung stammte von einem Zubehörhersteller. Honda wurde vor Gericht vorgeworfen, den Kunden nicht vorsorglich über die Gefahren einer Lenkerverkleidung hingewiesen zu haben. Der Motorradhersteller hatte aber serienmäßig eine Vorbereitung für die Lenkerverkleidung am Motorrad angebracht. Der Bundesgerichtshof entschied, dass sich die Produktbeobachtungspflicht eines Herstellers auch auf das Zubehör von Dritten bezieht. Entsprechend ergibt sich die Pflicht eines Herstellers, in derartigen Fällen auf Gefahren durch die Anbringung von Produkten Dritter aufmerksam zu machen.

Was hat das „Honda-Urteil“ mit der Nachrüstung von Applikationstechniken an Güllewagen zu tun? Hierzu müssen zunächst die veränderten politischen Rahmenbedingungen betrachtet werden. In der Novelle der Düngeverordnung von 2017 wurden neue Regeln für Applikationstechniken in Deutschland definiert. Es wurde festgelegt (§ 6 Abs. 3 DüV), dass flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff im Falle von bestelltem Ackerland ab dem 01.02.2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht werden dürfen oder direkt in den Boden eingebracht werden müssen. Im Falle von Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau gilt dies ab dem 01.02.2025. Diese Regelungen haben zur Folge, dass ab Februar 2020/2025 faktisch nur noch höherwertige Applikationstechniken auf bestellten bzw. bewachsenen Flächen eingesetzt werden dürfen. Die nochmalige Novelle der Düngeverordnung im Jahr 2020 bedingt, dass zunächst in den sogenannten „roten Gebieten“ die Einarbeitungspflicht für die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern für unbewachsene Flächen von vier Stunden auf eine Stunde sinkt und diese Regelung ab 2025 für alle unbewachsenen Flächen gilt.

Die Regelungen der Düngeverordnung im Hinblick auf die Applikationstechniken haben zu einem starken Anstieg der Investitionen in neue Gülletechnik geführt. Da praktisch alle Hersteller an ihren Fahrzeugen auch Vorbereitungen für Applikationstechniken angebracht haben, wurde und wird ein großer Teil von Bestandsmaschinen mit höherwertigen Applikationstechniken wie Schleppschuh- und Schleppschlauchverteiler oder Injektionstechniken nachgerüstet.

Nun wird der Bezug zum Honda-Urteil offenbar: Man ersetze Motorrad durch Güllewagen und Vorbereitung für Lenkerverkleidung durch Vorbereitung für Applikationstechnik. So wie die untaugliche Lenkerverkleidung am Motorrad zu einem tödlichen Unfall geführt hat, kann auch ein nicht sachgemäßer Anbau von Applikationstechniken die Arbeits-, Verkehrs- und Produktsicherheit gefährden.

In der Regel wenden sich die Landwirte und Lohnunternehmer für eine Nachrüstung ihres Güllewagens mit Applikationstechnik an einen Landmaschinenhändler. In vielen Fällen wird ohne Rücksprache mit dem Hersteller oder eine technische Prüfung die Technik verbaut und bei offenkundigen Problemen nach dem „Vogel-Strauß-Prinzip“ verfahren.

Die Frage, ob ein Güllewagen mit einer Verteileinrichtung nachgerüstet werden kann, lässt sich in der Regel aufgrund der hohen Komplexität nur im Einzelfall und durch den Hersteller beantworten. Folgende Punkte sind im Vorfeld einer Nachrüstung insbesondere zu klären:

■ Sind die vorgesehenen Anbaupunkte am Güllewagen hinsichtlich ihrer Festigkeit (Materialstärke, Schweißnähte) geeignet, die entsprechenden Kräfte und Momente aufzunehmen und in die Tragstruktur des Güllewagens einzuleiten?

■ Wie verändert sich durch den Anbau die Lastverteilung und welche Auswirkungen hat dies auf die Achslast(en) und die Stützlast (Gefahr einer negativen Stützlast)?

■ Werden dadurch die technisch oder gesetzlich zulässigen Werte überschritten?

■ Entstehen durch den Anbau neue Gefährdungen, die entsprechend Maschinenrichtlinie zu behandeln sind (Risikobeurteilung, Reduzieren der Gefährdung auf ein akzeptables Maß, Warnhinweise etc.)?

■ Wer übernimmt haftungsrechtlich die Verantwortung der Kombination Güllewagen/Verteileinrichtung?

Diese Fragen können nur zusammen mit dem Hersteller des Güllewagens und dem der Verteileinrichtung beantwortet werden. Deshalb ist es dringend ratsam, vor einer geplanten Nachrüstung Kontakt mit dem Hersteller des betreffenden Güllewagens aufzunehmen.


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