Welche Vorschriften für den Straßenverkehr?

Durch große Arbeitsbreiten werden vermehrt Geräte für die Grünlandbewirtschaftung und -ernte als angehängte Arbeitsgeräte eingesetzt. Neben Großschwadern, Wendern, Grünlandstriegeln und Walzen gehören auch Pressen für Silage oder Heu zur Kategorie der angehängten Arbeitsgeräte. Martin Vaupel von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen erläutert, welche Vorschriften für den Straßenverkehr einzuhalten sind.

Angehängte Arbeitsgeräte für das Grünland: Welche Vorschriften für den Straßenverkehr?

Hinter einem Anbaugerät kann auch ein angehängtes Arbeitsgerät mitgeführt werden. Es darf nicht schneller als 25 km/h gefahren werden.

Neben den allgemeinen Vorgaben der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), sind auch die Vorgaben des „Merkblattes für angehängte land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte“, das ergänzend zu § 30 der StVZO im Verkehrsblatt veröffentlicht wurde, zu berücksichtigen.

Betriebserlaubnis: Ja oder Nein

Angehängte land- und forstwirtschaftliche (lof) Arbeitsmaschinen sind grundsätzlich von der Zulassungspflicht befreit. Ab einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 t wird jedoch eine Betriebserlaubnis benötigt. Normalerweise wird beim Neukauf vom Hersteller ein Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis mitgeliefert. Dieses Gutachten muss bei der örtlichen Zulassungsstelle abgestempelt werden, erst dann hat man eine gültige Betriebserlaubnis. Liegt kein Gutachten vor, kann ein amtlich anerkannter Sachverständiger (zum Beispiel TÜV) ein neues Gutachten erstellen. Für neue angehängte Arbeitsgeräte, die schon nach den Vorgaben der EU-Typgenehmigung geprüft wurden, kann eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier = Certificate of Conformity) beim Hersteller angefordert werden. Dieses COC-Papier ersetzt die bisherige nationale Betriebserlaubnis.

Bremse erforderlich?

Bei der Begutachtung der angehängten Arbeitsgeräte für eine Betriebserlaubnis wird auch überprüft, ob die Fahrzeuge eine Bremse haben müssen. Nach § 41 der StVZO ist ab einer Achslast von mehr als 3 t bei angehängten Arbeitsgeräten generell eine Bremse vorgeschrieben! Die Achslast ergibt sich aus dem Gesamtgewicht der Maschine abzüglich der Stützlast, die auf der Zugmaschine lastet. Angehängte Arbeitsgeräte, die eine EU-Typgenehmigung haben, benötigen eine Bremse ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t. Allerdings wird auch hier die Stützlast nicht berücksichtigt, sodass letztlich bei mehr als 3,5 t Achslast die Bremse erforderlich ist. Bei angehängten Schwadern, Walzen etc., die keine Bremse benötigen, ist darauf zu achten, dass der ziehende Schlepper auch ausreichend groß ist. Denn die Achslast des Arbeitsgerätes darf die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigen.

Angehängte Arbeitsgeräte für das Grünland: Welche Vorschriften für den Straßenverkehr?

Unter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben können auch zwei angehängte Arbeitsgeräte im Zug gefahren werden. Benötigt ein Arbeitsgerät keine Bremse, ist die Zuggeschwindigkeit in der Regel auf 30 km/h beschränkt.

Zwei angehängte Arbeitsgeräte im Zug

Eine Heu- oder Strohpresse mit einem angehängten Sammelwagen ist üblicherweise eine Kombination aus zwei angehängten Arbeitsgeräten im Zug, die unter Einhaltung folgender Vorschriften gefahren werden kann (Auszug aus dem Merkblatt für den Betrieb von lof Zugmaschinen mit einachsigen Anhängern/Arbeitsgeräten):

■ Das erste angehängte Arbeitsgerät muss mit einer Anhängevorrichtung ausgerüstet sein, die auch für die Aufnahme der auftretenden Stützlast ausgelegt ist. Zulässige Gesamtmassen, zulässige Achs- und Stützlasten dürfen nicht überschritten werden.

■ Werden die beiden angehängten Arbeitsgeräte ohne Bremse im Zug gefahren, muss der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreichen. Außerdem ist die ungebremste zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs zu berücksichtigen. Die jeweiligen Achslasten der angehängten Arbeitsgeräte dürfen die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs nicht überschreiten. Bei Geschwindigkeiten bis 30 km/h dürfen sie jedoch nicht größer als 3 t sein. Über 30 km/h liegt der Wert nur bei 0,75 t. Werden die Werte überschritten, ist eine Bremse erforderlich. Beispiel: Eine Großpackenpresse mit 5 t Achslast ist mit einer Druckluftbremse ausgestattet. Der Sammelwagen hinter der Presse hat nur eine Achslast von 2 t und benötigt keine Bremse. Allerdings darf dann der ganze Zug nur mit 30 km/h gefahren werden. Ausnahmen sind im Rahmen von Einzelgenehmigungen möglich.

■ Die Zuggesamtlänge aus lof Zugmaschine und angehängten Arbeitsgeräten darf 18,75 m nicht überschreiten.

Kombination aus Anbauund angehängtem Arbeitsgerät

Zur Grünlandpflege bieten einige Hersteller Kombinationen an, die aus einem angebauten Striegel und einer angehängten Walze bestehen. Neben den beschriebenen rechtlichen Bedingungen für angehängte Arbeitsgeräte sind bei solch einer Kombination die Vorgaben, die im Merkblatt für Anbaugeräte, das ebenfalls ergänzend zu § 30 des StVZO im Verkehrsblatt veröffentlicht wurde, zu berücksichtigen. Folgende Punkte (in Auszügen) sind zu beachten:

■ Das Mitführen von angehängten Arbeitsgeräten hinter Anbaugeräten ist nur bei Zugmaschinen zulässig.

■ Die Fahrgeschwindigkeit mit angehängtem Arbeitsgerät darf 25 km/h nicht überschreiten.

■ Das Mitführen eines angehängten Arbeitsgerätes ist nur zulässig, wenn das Gesamtgewicht des Arbeitsgerätes das Gesamtgewicht des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigt.

■ Die vorgeschriebene Bremswirkung für das Zugfahrzeug muss eingehalten werden. Eine Bremse für das angehängte Arbeitsgerät ist eventuell erforderlich (siehe Vorgaben angehängtes Arbeitsgerät).

■ Das Zugfahrzeug muss sich sicher lenken lassen. Die gelenkte Achse einer lof Zugmaschine muss mit mindestens 20 Prozent des Fahrzeugleergewichts belastet sein. Achtung bei der Stützlastübertragung!

■ Das Leergewicht eines Heckanbaugeräts mit Anhängekupplung darf höchstens 400 kg betragen. Der Schwerpunkt des Anbaugeräts darf nicht weiter als 600 mm von den Enden der Unterlenker entfernt sein.

Aktuell wird dieses Merkblatt aus 2009 überarbeitet und an derzeitige Gegebenheiten angepasst. Bis zur offiziellen Verkündigung im Verkehrsblatt sind die bisherigen Vorgaben gültig.

Nicht ohne Beleuchtung

Land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte dürfen bei Fahrten auf öffentlichen Straßen und Wegen bis zu 3 m breit und 4 m hoch sein. Die maximale Länge des angehängten Arbeitsgerätes beträgt 12 m. Eine funktionierende Beleuchtung und Kenntlichmachung ist am angehängten Arbeitsgerät eine Grundvoraussetzung, um damit auf öffentlichen Straßen und Wegen fahren zu dürfen. Nachfolgend sind die wichtigsten Punkte zur Kenntlichmachung aufgeführt:

■ Rote Schlussleuchten, Rückstrahler und Bremsleuchten müssen vorhanden sein.

■ Der äußerste Punkt der Schlussleuchte und des Rückstrahlers darf nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Geräteumrisses entfernt sein.

■ Werden die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs vom angehängten Arbeitsgerät verdeckt, müssen sie am Gerät wiederholt werden.

■ Ragt das Arbeitsgerät mehr als 400 mm über die Begrenzungsleuchten des Zugfahrzeugs hinaus, sind auch zwei weiße nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten erforderlich.

■ Warntafeln ab 2,75 m Breite. Neue Maschinen, die nach der VO (EU) 167/2013 abgenommen sind, benötigen bereits ab einer Breite von 2,55 m Warntafeln.

■ Geräte, die nach hinten hinausragen und deren äußerstes Ende mehr als 1.000 mm über die Schlussleuchten des Fahrzeugs beziehungsweise des Gerätes hinausragen, müssen mit Warntafel, Schlussleuchte und Rückstrahler (möglichst mittig am Gerät) kenntlich gemacht werden.

■ Ein Wiederholungskennzeichen und ein Geschwindigkeitsschild sind nicht vorgeschrieben, aber zu empfehlen.

Die Beleuchtung kann auch auf einem abnehmbaren Leuchtenträger befestigt sein.

Fazit

Angehängte land- und forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte werden vielfach für die Grünlandbewirtschaftung eingesetzt. Für Fahrten auf öffentlichen Straßen und Wegen sind die gesetzlichen Vorgaben im Straßenverkehr zu erfüllen. So wird bei mehr als 3 t zulässigem Gesamtgewicht eine Betriebserlaubnis benötigt. Eine Bremse ist ab 3 t Achslast beziehungsweise 3,5 t bei EU-Typgenehmigung vorgeschrieben. Unter Einhaltung der Vorschriften können auch zwei angehängte Arbeitsgeräte im Zug gefahren werden oder in Kombination mit einem Anbaugerät. Eine funktionierende Beleuchtung und Kenntlichmachung ist selbstverständlich und eine der wichtigsten Voraussetzungen, damit diese angehängten Arbeitsgeräte sicher im Straßenverkehr unterwegs sind.


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