Pro Hektar maximal zwei Großvieheinheiten

Bund und Länder beschließen Flächenbindung im AFP – Unter bestimmten Voraussetzungen allerdings Ausnahmen für überbetriebliche Ausgleichsmöglichkeiten – Neue GAP führt zu Änderungen im Förderbereich „Markt- und standortangepasste sowie umweltgerechte Landbewirtschaftung“ – PLANAK-Beschluss zum GAK-Rahmenplan 2023 bis 2026

Agrarinvestitionsförderung: Pro Hektar maximal zwei Großvieheinheiten

Die Flächenbindung der Nutztierhaltung ist künftig bundesweit Voraussetzung für die Agrarinvestitionsförderung.

Die Flächenbindung der Nutztierhaltung ist künftig bundesweit Voraussetzung für die Agrarinvestitionsförderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK). Das geht aus dem GAK-Rahmenplan 2023 bis 2026 hervor, den der zuständige Planungsausschuss (PLANAK) jetzt im Umlaufverfahren beschlossen hat.

Danach darf der Viehbesatz der förderfähigen landwirtschaftlichen Unternehmen im Agrarinvestitionsförderungsgesetz (AFP) grundsätzlich 2,0 GVE pro Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht mehr überschreiten. Betrieben ohne ausreichende selbstbewirtschaftete Flächen werden allerdings unter bestimmten Voraussetzungen überbetriebliche Ausgleichsmöglichkeiten eingeräumt. Bislang gab es lediglich in einzelnen Bundesländern Vorgaben zur Flächenbindung im AFP.

Agroforstsysteme werden unterstützt

Neu eingeführt wird laut PLANAK-Beschluss die Maßnahme „Investitionsförderung zur Einrichtung von Agroforstsystemen“. Die Fördermöglichkeiten zum Schutz vor Schäden durch den Wolf werden bis zum 31. Dezember 2027 verlängert.

Die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ist Anlass für Änderungen im Förderbereich „Markt- und standortangepasste sowie umweltgerechte Landbewirtschaftung“. Bei einer Reihe von Maßnahmen wird die Höhe der Fördersätze angepasst, um ein Zusammenspiel mit den Öko-Regelungen der Ersten Säule zu gewährleisten.

Erstmals eingeführt wird die Unterstützung des Anbaus mehrjähriger Wildpflanzenmischungen. Damit kann die Anlage und Pflege von mehrjährigen artenreichen Wildpflanzenflächen auf Ackerland gefördert werden.

Regionalbudgets verlängert

Im Förderbereich „Integrierte ländliche Entwicklung“ wird bei mehreren Maßnahmen die Anpassung an den Klimawandel als Zuwendungszweck oder -voraussetzung aufgenommen. In der Fördermaßnahme „Beratung“ wird für landwirtschaftliche Unternehmen und Erzeugerzusammenschlüsse die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels unterstützungsfähig.

Unter „Wasserwirtschaftliche Maßnahmen“ wird die Förderung von überbetrieblichen Bewässerungsmaßnahmen verlängert. Fortgesetzt wird auch die Förderung von Regionalbudgets, und zwar zunächst bis Ende 2025.


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